Die kremation

Von Gesetzes wegen unterliegen alle Vorgänge der Totenpolizei immer einer zuvor zu erfolgenden. Servizi Funebri Pozzoli kümmert sich bis zur vollständigen Ausführung um alle diese erforderlichen Vorgänge. Die gesetzlichen Grundlagen, die im Bereich der Kremation gelten, sind die von Artikel 343 der königlichen Gesetzesverordnung vom 27. Juli 1934 „Approvazione del Testo Unico delle leggi sanitarie“ Gutheißung der Sammlung von Gesundheitsgesetzen“ und von Artikel 78 und folgenden der Nationalen Vorschriften der Totenpolizei DPR 285/90 vorgesehenen Bestimmungen.

Die Ermächtigung zur Kremation unterliegt heute den Vorrechten des Leiters des dafür zuständigen Bereichs der einzelnen Gemeinde (Art. 107 Absatz 4 Gesetzesverordnung Nr. 267 vom 18. August 2000). Dies kann, muss aber nicht gezwungenermaßen, das Meldeamt sein, falls die Amtsausübung derselben Person untersteht. Die

Amtsverrichtungen werden dabei aber klar voneinander unterschieden. Die Bemächtigung zur Genehmigung zur Kremation gründet auf Art. 17 Abs. 1 bis (und 17 bis) der Gesetzesverordnung 165/2001.

Der einfachste Weg für die Ermöglichung einer Kremation besteht darin, diese Wahl im Testament zum Ausdruck zu bringen oder sich bei einer Kremationsgesellschaft (z.B. SOCREM) eintragen zu lassen. Dieser Weg ist von Gesetzes wegen gleichwertig wie der entsprechend geäußerte Willen im Testament. Falls keiner dieser beiden Wege gewählt wurde, sind es die nächsten Angehörigen des Verstorbenen die bei der Gemeinde, in der der Tod eingetreten ist, die Bewilligung einholen müssen. Servizi Funebri Pozzoli begleitet seine Kunden bei der gesamten Abwicklung der Kremation des Leichnams, d.h. von der Erledigung aller Formalitäten bis hin zur Ausführung der Kremation selbst.

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