Exhumierung und umbettung

Unter einer ordentlichen Exhumierung versteht man die Entnahme des Leichnams, der sterblichen Überreste oder der Asche aus der Erde nach Ablauf der von der Gemeinde gewährten Grabesruhe. Die Ausbettung ist ein ähnlicher Vorgang, nur werden dabei die sterblichen Überreste aus einer Grabnische und nicht aus der Erde entnommen. Den beiden Vorgängen kann eine Reduktion oder Kremation der sterblichen Überreste, die umgebettet oder an dafür geeigneten Orten verstreut werden, folgen. Jede Gemeinde wendet ihre eigenen dafür vorgesehenen Bestimmungen an, die je nach Friedhof oder nach organischer Beschaffenheit des Bodens, das heißt nach dessen Mineralisierungsvermögen anders sein können.

Die landesweit geltenden Gesetze sehen eine Grabesruhe von mindestens zehn Jahren vor, bevor eine mögliche Reduktion der sterblichen Überreste mit der darauffolgenden Umbettung des inneren Zinksargs ins Beinhaus oder ins Grabkästchen, in die Erde oder in eine Grabnische neben einen anderen verstorbenen Familienangehörigen, oder aber die Kremation mit der Wahl des Bestimmungsort für die Asche erfolgen können. Bei Fehlen von Angehörigen zum Zeitpunkt der Exhumierung und Umbettung werden die sterblichen Überresten dem Beinhaus der Gemeinde zugeführt.

Die außerordentliche Exhumierung oder Ausbettung vor Ablauf der Grabesruhe erfolgt auf Wunsch der Familienangehörigen zwecks Zusammenführung mit einem anderen engen verstorbenen Familienangehörigen, der Überführung in eine andere Gemeinde, usw.

Auch die Gemeinde nimmt in regelmäßigen Abständen ordentliche Exhumierungen vor, um auf diese Weise die Verfügbarkeit von Platz für zukünftige Bestattungen zu gewährleisten. Auf außerordentlichem Verwaltungsweg können die Familienangehörigen nach Ablauf der minimalen Grabesruhe die Reduktion der sterblichen Überreste des Verstorbenen beantragen. Diese wird aufgrund gesundheitspolizeilicher Bestimmungen aber nicht in den Sommermonaten durchgeführt.

Bei der Umbettung wird der Sarg von einem vorübergehenden Bestattungsort an einen anderen, endgültigen in einer Grabnische befindlichen Bestattungsort desselben Friedhofs oder, was häufiger geschieht, eines Friedhofs einer anderen Gemeinde gebracht. Für diese Vorgänge werden nicht besondere Fristen gesetzt. Falls der Bestimmungsort jedoch eine andere Gemeinde ist, müssen eigens dafür vorgesehene Papiere von der Gemeindeverwaltung des Ausgangsorts erbracht werden und die Grabkonzession am Bestimmungsort muss vorliegen. Nachdem überprüft worden ist, dass der Sarg keine Beschädigungen aufweist, wird der Transport desselben mit dem dazu geeigneten Fahrzeug zum Friedhof des Bestimmungsorts vorgenommen. Falls der Sarg nicht mehr intakt sein sollte, wird für den Transport und die anschließende Bestattung ein äußerer, gut verlöteter Zinksarg verwendet.

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