Übergabe und verstreuen der asche

Um diesen Anfragen nachkommen zu können, müssen alle hierfür auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene geltenden Bestimmungen, erforderlichen Bewilligungen und Einschränkungen berücksichtigt werden.

Es ist möglich eine Ermächtigung zur Aufbewahrung der Asche im eigenen Haus anzufordern.

Um eine solche Ermächtigung zu erhalten reicht es, dass ein nächster Angehöriger die eigens dafür vorgesehene Anfrage unterschrieben der Gemeinde, in der die Asche aufbewahrt werden soll, vorlegt. Der Empfänger der Asche verpflichtet sich, nachdem ihm die Urne mit der Asche übergeben worden ist, diese in seinem Haus sorgfältig aufzubewahren und mögliche Wohnsitzwechsel der betroffenen Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

Ähnlich wie bei der Übergabe der Asche ist auch das Vorgehen für den Erhalt der Ermächtigung zum Verstreuen der Asche, die gleichzeitig mit der Übergabe der Urne erfolgen kann. Die geltenden Bestimmungen sehen keine Pflicht zur Bekanntmachung des Testaments seitens eines Notars vor. Es genügt, die von der Gemeinde, in der der Tod eingetreten ist, ausgestellten Papiere nebst der der Gemeinde, in der die Asche verstreut werden soll, beizulegen.

Nach der Kremation des Leichnams kann auf ausdrücklichen Willen des Verstorbenen die Asche auf eigens dafür vorgesehenem Gelände innerhalb des Friedhofs, in der Natur (zum Beispiel im Meer, in einem See, Fluss oder Wald -diese müssen aber frei von Fabrikaten oder Wasserfahrzeugen sein), auf Privatgelände im Freien nach dazu erfolgter Zustimmung durch den Eigentümer erfolgen. Der Auftrag zum Verstreuen der Asche kann vom Verstorbenen selbst, vom Ehegatten, von der Ehegattin, von einem anderen Familienangehörigen oder vom möglichen Testamentsvollstrecker erteilt worden sein.

Für alle entsprechend geltenden Bestimmungen konsultiere man:
www.parlamento.it

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